Einkauf in die Pensionskasse: Darauf ist zu achten
Pensionskasseneinkäufe verbessern nicht nur Ihre Vorsorgesituation. Sie sind auch steuerlich interessant. Damit die Rechnung aber letztlich aufgeht, müssen Sie einige Punkte berücksichtigten. Wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen hier für Sie zusammengestellt.

Anzahl Jahre bis zum Kapitalbezug | 10 Jahre | 5 Jahre | 3 Jahre |
Einkaufsbetrag | CHF 25’000 | CHF 25’000 | CHF 25’000 |
Steuerersparnis1 | CHF 6’250 | CHF 6’250 | CHF 6’250 |
Effektiv eingesetztes Kapital | CHF 18‘750 | CHF 18’750 | CHF 18’750 |
Kapital bei Bezug2 | CHF 30’487 | CHF 27’602 | CHF 26’530 |
Steuern bei Auszahlung3 | CHF 2’134 | CHF 1’932 | CHF 1’857 |
Nettokapital | CHF 28’353 | CJF 25’670 | CHF 24’673 |
Nettorendite pro Jahr4 | 4,2 % | 6,5 % | 9,6 % |
Checkliste: Worauf Sie beim Einkauf in die Pensionskasse sonst noch achten sollten
– Zahlen Sie frühzeitig ein: Es ist ratsam, die Einzahlung frühzeitig in die Wege zu leiten, damit die Pensionskasse bis zum Ende des Steuerjahrs genügend Zeit für die Verarbeitung erhält. Beachten Sie auch, dass viele Kassen das Guthaben aus dem Einkauf erst ab dem Folgejahr verzinsen. Einige Kassen setzen den Versicherten Fristen. Fordern Sie eine Einkaufsofferte mit Einzahlungsschein an. – Beachten Sie die Fristen: Einkaufsbeträge dürfen frühestens nach drei Jahren wieder bar ausbezahlt werden. Wenn Sie also bei der Pensionierung einen Kapitalbezug machen möchten, dürfen Sie mindestens drei Jahre vorher keinen Pensionskasseneinkauf getätigt haben. Entscheiden Sie sich ausschliesslich für den Rentenbezug, sind Pensionskasseneinkäufe selbst im letzten Jahr vor der Pensionierung noch zulässig. – Behalten Sie die finanzielle Situation der Pensionskasse im Blick: Im Falle einer massiven Unterdeckung muss die Pensionskasse saniert werden, was für die Versicherten Verluste mit sich bringen kann. Sinkt der Deckungsgrad deutlich unter 100 Prozent, sollten Sie sich, trotz verlockender Steuerersparnis, einen Einkauf zweimal überlegen. – Lassen Sie sich beraten: Klären Sie ab, inwieweit die Pensionskasseneinkäufe nicht nur Ihre Altersrente verbessern, sondern auch Ihre Todesfall- und Invaliditätsleistungen. Je nach Reglement kann die Pensionskasse nämlich vorsehen, dass die zusätzlich einbezahlten Gelder weder zu höheren Invaliditätsrenten noch zu höheren Hinterbliebenenleistungen führen.